Deutsch
Beschwerdeführer hat sich nur unzureichend um die Wahrung seiner Lohnansprüche gekümmert, weshalb grobfahrlässiges Verhalten anzunehmen ist, welches einem schweren Verschulden bei der Verletzung der Schadenminderungspflicht entspricht; Verneinung des Anspruchs auf Insolvenzentschädigung; Abweisung.