Deutsch
Die Beklagte hat der vor Eintritt des Vorsorgefalls in einem Teilzeitpensum angestellten Klägerin in Missachtung des Versicherungsprinzips jahrelang eine volle BVG-Invalidenrente ausgerichtet. Da dies klarerweise nicht korrekt war, liegt ein Rückkommenstitel vor und die Rente durfte analog Art. 88bis Abs. 2 IVV herabgesetzt werden. Weder Vertrauensschutz noch Bindungswirkung noch das Vorsorgereglement stehen dem entgegen.