Deutsch
GAV Personalverleih, Kläger fällt nicht unter den Anwendungsbereich von Art. 2 GAVP da Lohn > als maximal versicherter Suva-Lohn, ergo Art. 31 Abs. 4 GAVP zum versicherten Verdienst in der beruflichen Vorsorge nicht anwendbar, Berechnung des versicherten Verdienstes basierend auf dem Stundenlohn gemäss Vorsorgeplan ist unrechtmässig, da Kläger Mindestleistungen BVG aufgrund dieser Berechnung nicht erhält