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Die unterschiedliche Verzinsung der Sparguthaben des Klägers (und der weiteren während des Jahres 2021 ausgetretenen Personen) und der per 31. Dezember 2021 noch bei der Beklagten versicherten Personen lässt sich auf eine reglementarische Grundlage abstützen und verstösst nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.