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Leistungsklage gegen zwei Vorsorgeeinrichtungen. Der Kläger beantragte, dass in erster Linie die Beklagte 1 und eventualiter die Beklagte 2 zur Leistungserbringung verpflichtet sei. Die Beklagte 2 anerkannte ihre Leistungspflicht mit der Klageantwort, woran das Gericht jedoch nicht gebunden und demnach auch nicht von der Prüfung der Sach- und Rechtslage befreit war. Die Leistungspflicht der Beklagten 2 wurde aufgrund der Angaben in den IV-Akten bejaht.