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Corona-Erwerbsausfallentschädigung. Im Zeitpunkt der Urteilsfällung war der angefochtene Einspracheentscheid rechtens, es lag noch keine definitive Steuerveranlagung 2019 vor. Eine Revision durch Vorlage einer solchen Steuerveranlagung bleibt aber möglich. Weil die Ausgleichskasse dem Beschwerdeführer keine Akteneinsicht gewährte, wurden ihr die dadurch verursachten Mehrkosten des Gerichts auferlegt.