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Nach dem 16. September 2020 eingereichte Steuerveranlagung 2019 hat unberücksichtigt zu bleiben, da die versicherte Person auf dem selbständigen Erwerbseinkommen gestützt auf Art. 19 AHVV (geringfügiger Nebenerwerb) keine Akonto-Beiträge bezahlte, obwohl Haupterwerb weggefallen.