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Die als Kosmetikerin tätige Beschwerdeführerin macht mit der Begründung, Gesichtsbehandlungen seien wegen der Maskenpflicht nicht durchführbar gewesen, für den Zeitraum von Oktober bis Dezember 2021 eine Umsatzeinbusse von 100 % geltend. Tatsächlich galt für kosmetische Behandlung im Gesicht aber eine Ausnahmeregelung. Der Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung wurde zu Recht verneint.