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Der Beschwerdeführer betreibt einen Verlag für Sportpublikationen. Ein Zusammenhang zwischen den behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 und der Umsatzeinbusse aufgrund von geringeren Werbeeinnahmen im Zeitraum September bis November 2021 ist nicht ersichtlich. Es besteht daher kein Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung. - BGE 9C_144/2023