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Der Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung für im Veranstaltungsbereich tätige Personen wurde zu Recht verneint (einige Veranstaltungen fanden am vorgesehenen Termin ohne die Beteiligung des Beschwerdeführers statt, die anderen Veranstaltungen wurden nicht überwiegend wahrscheinlich wegen behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 abgesagt).