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Die von der Beschwerdegegnerin durchgeführte Parallelüberprüfung erweist sich bei beweiskräftigem Gutachten als nicht rechtens. Damit ist dem Gutachten folgend von einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit und einem Anspruch auf eine Dreiviertelsrente auszugehen. Gutheissung.