Deutsch
Keine lebenspraktische Begleitung im Umfang von durchschnittlich zwei Stunden pro Woche notwendig. Die von der Abklärungsperson nach Erfahrungswerten angerechneten Zeitaufwände sind mit Blick darauf, dass die zu berücksichtigenden Hilfeleistungen das Ziel verfolgen müssen, eine schwere Verwahrlosung und/oder eine Heimeinweisung zu verhindern, plausibel. Anspruch auf Hilflosenentschädigung zu Recht verneint. Abweisung. - BGE 9C_464/2022