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Bei Teilerwerbstätigen ist für die Beantwortung der Frage, ob das Wartejahr (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) bestanden ist, sowohl auf die Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf als auch auf die funktionelle Leistungsfähigkeit im Aufgabenbereich (Haushalt) abzustellen. Rückweisung zur weiteren Abklärung und Neuverfügung.