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Rückweisung, da sowohl in psychiatrischer als auch somatischer Hinsicht weitere Abklärungen nötig sind und insbesondere auf die von der IV-Stelle beigezogenen versicherungsinternen Gutachten der BVK nicht abgestellt werden kann; im Ergebnis offen gelassen, ob die angefochtene Verfügung überhaupt hinreichend begründet wurde.