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Verweigerung Rente in Anwendung von Art. 21 Abs. 4 ATSG (Auflage stationäre Behandlung und Wechsel Antidepressiva) zufolge unvollständig durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren nicht rechtens. Rentenanspruch bestätigt. Bei Bedarf an lebenspraktischer Begleitung aus psychischen Gründen und nunmehr bestätigtem Rentenanspruch auch Anspruch auf Hilflosenentschädigung leichten Grades ausgewiesen.