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Neuanmeldung, auf die die IV-Stelle eingetreten ist, worauf sie polydisziplinäre ärztliche Begutachtungen der Versicherten hat durchführen lassen. Die vom Begutachtungsergebnis abweichenden Beurteilungen behandelnder Ärzte vermögen den Beweiswert der Gutachten nicht zu schmälern. Im Ergebnis resultiert trotz gesundheitlicher Verschlechterung kein Anspruch auf eine Invalidenrente, da der Invaliditätsgrad unter 40 % liegt.