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Die Voraussetzungen von Art. 53 Abs. 1 ATSG (prozessuale Revision) sind vorliegend erfüllt. Die in den strafrechtlichen Ermittlungsakten wegen gewerbsmässigen Betruges zu Tage getretenen Aktivitäten lassen sich nicht mit dem vom Beschwerdeführer gegenüber der IV-Stelle und den behandelnden Ärzten dargebotenen Beschwerdebild im Sinne von schwersten psychischen Beeinträchtigungen vereinbaren. Zur Beurteilung des Gesundheitszustandes erweist sich das eingeholte Gutachten als beweiskräftig. Damit erweist sich die Rentenaufhebung rückwirkend ab Dezember 2011 als rechtens. Da die strafrechtlichen Verjährungsfristen zur Anwendung gelangen, ergibt sich eine Rückforderung der unrechtmässig ausgerichteten Leistungen ab diesem Zeitpunkt. Teilweise Gutheissung. - BGE 8C_653/2022
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