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Revisionsverfahren. Entscheid nach bereits erfolgter Rückweisung zur Einholung eines weiteren Gutachtens, insbesondere zur Klärung des psychischen Gesundheitszustandes. Trotz Mangelhaftigkeit des Vorgutachtens hat die IV-Stelle bei derselben Gutachterstelle ein ergänzendes Gutachten eingeholt anstelle der Expertise einer bisher mit der Sache noch nicht befassten Gutachterstelle. Erneute Rückweisung.