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Der fehlende subjektive Eingliederungswille (Fixation auf die gewünschte Lehrstelle im 2. Arbeitsmarkt, keine weiteren Bewerbungen mehr, unentschuldigtes Fehlen beim Aufbautraining) führte zur Beendigung der Berufsberatung. Die Eingabe der Beschwerdeführerin beim Gericht ist aber ebenfalls eine Neuanmeldung. Die Beschwerdegegnerin hat eine versicherungsmedizinische Beurteilung durchzuführen.