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Hilflosenetschädigung leichten Grades bei inkompletter Paraplegie. Es besteht keine Hilflosigkeit im Bereich der Verrichtung der Notdurft, wenn sich eine versicherte Person den Stuhl manuell aus dem Enddarm entfernen muss. Vor der Anmeldung für Hilflosenentschädigung bestanden keine Anhaltspunkte auf eine Hilflosigkeit, weshalb vorherige Anmeldungen für Hilfsmittel und berufliche Integration/Rente nicht auch den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung umfassten. - BGE 8C_103/2023