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Neuanmeldung nach vorangegangener Verneinung eines Rentenanspruchs und Eintreten der IV-Stelle auf diese. Das eingeholte beweiskräftige polydisziplinäre ärztliche Gutachten ergab eine Restarbeitsfähigkeit von 80 % anstelle der bisherigen uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, wozu auch die vor Eintritt des Gesundheitsschadens ausgeübte zu zählen ist. Weiterhin aber resultiert kein rentenbegründender Invaliditätsgrad.