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Zur Beurteilung des Leistungsanspruchs kann auf das bei den Akten liegende Gutachten (funktionsorientierte medizinische Abklärung inklusive EFL) abgestellt werden. Die Berichte der behandelnden Ärzte vermögen keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Beurteilung zu wecken. Verzicht auf die Durchführung einer Haushaltsabklärung unter den gegebenen Umständen nicht zu beanstanden. Abweisung.