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Gesuch um medizinische Massnahmen nach Art. 12 IVG (Verlängerung Kostengutsprache für Psychotherapie) abgewiesen; es ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass das psychische Leiden ohne Behandlung zu einem nur schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich behindernden stabilen Defektzustand führen würde.