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Nach Rückweisung durch das BGer nahm die IV-Stelle weitere Abklärungen vor; medizinisch-theoretische AUF nicht entscheidend; der Beschwerdeführer vermochte nach Eintritt des Gesundheitsschadens und einer späteren gesundheitlichen Verschlechterung ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter einer GmbH); Rentenanspruch verneint. - BGE 9C_217/2024
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