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Dem Beschwerdeführer wurde eine befristete ganze Rente zugesprochen. Vor Aufhebung der Rente sind Eingliederungsmassnahmen durchzuführen, da dem über 55 Jahre alten Beschwerdeführer die Selbsteingliederung in einer Verweistätigkeit nicht zumutbar ist. Rückweisung und einstweilen weiterhin Anspruch auf ganze Rente.