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Psychiatrisches Gutachten des Krankentaggeldversicherers ist für das IV-Verfahren insb. mangels retrospektiver Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und fehlender Indikatorenprüfung nicht beweiskräftig; auf die Einschätzung der behandelnden Arztpersonen kann ebenso wenig abgestellt werden; Rückweisung zu weiteren Abklärungen.