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Revisionsweise Aufhebung einer wegen psychischer Einschränkungen zugesprochenen ganzen Rente. Eine allfällige seitherige Verbesserung der somatischen Problematik ist nicht relevant. Im Ergebnis ist kein Revisionsgrund ersichtlich und die gestützt auf ein Gutachten erfolgte Rentenzusprechung war auch nicht zweifellos unrichtig.