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Die IV-Stelle musste keine Nachfrist zur Verbesserung des Einwands gegen den Vorbescheid ansetzen. Nach der beantragten Zustellung der IV-Akten wartete sie eine angemessene Zeit ab, ob sich der Beschwerdeführer noch einmal vernehmen lässt. Es liegt keine Gehörsverletzung vor. In materieller Hinsicht wurde der Rentenanspruch zu Recht verneint, da seit der letzten Verfügung keine anspruchsrelevante Veränderung ausgewiesen ist.
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