Deutsch
Kein Anspruch auf eine ergänzende Umschulung. Mit der (nach beruflicher Erstausbildung) gewährten Umschulung zur Betriebsökonomin auf Bachelor-Stufe kann die Beschwerde-führerin ein vergleichbares Einkommen erzielen wie vor Eintritt der leistungsspezifischen Invalidität; eine weitergehende Umschulung bis zum Erlangen des Master-Titels ist überdies nicht invaliditäts-/gesundheitsbedingt notwendig; auch keine Kostenübernahme als berufliche Weiterausbildung