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Neuanmeldung zum Rentenbezug; polydisziplinäres Gutachten voll beweiskräftig; keine seitherige Verschlechterung der kardiologischen Situation ausgewiesen; unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von höchstens 15 % (Art. 26bis Abs. 3 IVV in der zwischen 01.01.2022 bis 31.12.2023 gültig gewesenen Fassung) beim Invalideneinkommen resultiert kein Rentenanspruch