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Das Fehlen der subjektiven Eingliederungsfähigkeit ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Trotz (zusätzlicher) psychischer Erkrankung wurde nicht abgeklärt, ob die Verweigerung der Mitwirkung gesundheitsbedingt erfolgte. Zudem wurde die grundsätzliche Bereitschaft zur Mitwirkung bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung erklärt, sodass die Beschwerdegegnerin auch diesbezüglich hätte abklären müssen, ob eine darüberhinausgehende Mitwirkung dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht überhaupt zumutbar war, oder die Prüfung des Anspruchs auf weitere berufliche Massnahmen wieder hätte aufnehmen müssen.