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Mit Urteil des hiesigen Gerichts im 2020 erfolgte eine Bestätigung einer befristeten halben Rente bis Ende März 2016 und die Rückweisung der Sache zur Abklärung des Gesundheitszustandes ab Januar 2016. Gestützt auf das in der Folge von der Beschwerdegegnerin eingeholte polydisziplinäre Gutachten ist kein Revisionsgrund ausgewiesen. Ab April 2016 demnach unbefristeter Anspruch auf eine halbe Rente. Gutheissung.