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Rentenbeginn strittig. Bei diesbezüglich rechtskräftig abgeurteilter Sache darf die Beschwerdegegnerin den Zeitpunkt der Rentenzusprache nicht gestützt auf den vorgetragenen Grundsatz «Eingliederung vor Rente» abändern. Sie hat bei zugesprochener Invalidenrente über koordinationsrechtliche Verrechnungsanträge anderer Leistungserbringer zu befinden. Gutheissung.
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