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Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades bei inkompletter Paraplegie. Der erhebliche Bedarf an regelmässiger Dritthilfe ist für zwei alltägliche Lebensverrichtungen (Fortbewegung und Kontaktaufnahme sowie Aufstehen, Absitzen, Abliegen) ausgewiesen. Nicht gegeben ist ein dauernder Bedarf an lebenspraktischer Begleitung.