Deutsch
Nachdem die Eingliederungsberaterin der IV-Stelle die von Beschwerdeführer beantragte finanzielle Unterstützung für ein Ausbildungspraktikum mit der Begründung, dass es im IVG eine solche Leistung nicht gebe, ablehnte, suchte sich der Beschwerdeführer selber erfolgreich eine Stelle in seiner angestammten Tätigkeit. Die Einstellung der Arbeitsvermittlung ist rechtens.