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Taggeldanspruch ist ausgewiesen, soweit sich hinsichtlich Arbeitsunfähigkeit die Beurteilung der behandelnden Ärztin des Klägers und der Vertrauensärzte der Beklagten decken. Darüber hinaus ist die weiterhin von der behandelnden Ärztin attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht rechtsgenüglich nachgewiesen.