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Taggeldanspruch bei Übertritt aus der Taggeld-Kollektivversicherung in die Taggeld-Einzelversicherung. Der Umstand, dass der Kläger die Übertrittserklärung erst abgab, nachdem er erneut arbeitsunfähig geworden war, begründet keinen Verstoss gegen das Rückwärtsversicherungsverbotes nach VVG 9, da der Kläger bereits während der Dauer des Kollektivversicherungsvertrags während einer bestimmten Zeitspanne arbeitsunfähig gewesen war und die erneute Arbeitsunfähigkeit unter der Herrschaft des Einzelversicherungsvertrages als Rückfall innerhalb von 365 Tagen zu qualifizieren ist.