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Dem Kläger gelingt der Beweis einer mindestens 25%igen Arbeitsunfähigkeit vor Erlöschen des Versicherungsschutzes und darüber hinaus. Ein Erwerbsausfall ist grundsätzlich unbestritten. Dessen tatsächliche Höhe ist bei pauschal vereinbartem Jahresverdienst trotz Vorliegens einer Schadensversicherung gemäss AVB nicht vom Kläger nachzuweisen. Gutheissung.
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