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Teilweiser Klagerückzug trotz möglichem Widerruf verbindlich; Abweisung der Klage auf Weiterausrichtung von Taggeldern, da der Kläger den Lohnfluss und damit eine Erwerbseinbusse nicht nachweisen kann; zumindest ein Teil der Taggeldsumme wurde durch eventualvorsätzliche Täuschung im Sinne von Art. 40 VVG erwirkt; Gutheissung der Widerklage des Versicherers auf Rückerstattung der bereits ausgerichteten Taggelder aus ungerechtfertigter Bereicherung.