Deutsch
Versicherungsobligatorium nach ausgeübtem Optionsrecht gemäss Art. 2 Abs. 6 KVV und VO (EG) 883/2004 eines in Deutschland wohnhaften Grenzgängers mit selbständiger Tätigkeit in Deutschland und unselbständiger Tätigkeit in der Schweiz. Zwischenstaatliche Ausnahmevereinbarung zum anwendbaren Recht (getrennte Rechtsanwendung) begründet kein neues Optionsrecht, auch nicht die Aufnahme einer neuen Beschäftigung nach einer kurzen Periode ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz, weil keine gemeldete Arbeitslosigkeit vorliegt. Vertrauensschutz jedoch in casu bejaht gestützt auf die behördliche Falschinformation