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Der Befreiungstatbestand nach KVV 2 VIII ist für die Konstellation konzipiert, dass eine Person bereits bei Eintreten des Sachverhalts, der zur Unterstellung unter das schweizerische Krankenversicherungsobligatorium führt, über einen privaten Versicherungsschutz verfügt, der die Leistungen nach KVG übertrifft und dessen Aufgabe zu einer klaren Verschlechterung führen würde. Nicht unter diese Konstellation fällt hingegen eine Person, die zuerst während mehrerer Jahre bei einer schweizerischen Krankenkasse für die Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach KVG versichert gewesen ist und erst dann eine ausländische private Krankenversicherung abschliesst. - BGE 9C_394/2022