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Rechtsöffnung für ausstehende KVG-Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinsen, Mahn- und Bearbeitungsgebühren. Unzulässige Doppelversicherung. Forderungsanspruch jedoch teilweise verwirkt. Mahnverfahren mangels Fälligkeit betreffend einzelne Prämienforderungen nicht korrekt durchgeführt. Diesbezüglich kann keine Rechtsöffnung erteilt werden. Teilweise Gutheissung. - BGE 9C_703/2025