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Die gegen die Einforderung der Kostenbeteiligung und ausstehenden Prämien für die obligatorische Grundversicherung vorgebrachten Argumente sind nicht begründet. Insbesondere können die Ausstände nicht mit Gegenforderungen getilgt werden. Daher Abweisung der Beschwerde und Beseitigung des Rechtsvorschlages in der betreffenden Betreibung der Krankenkasse gegen den Versicherten. - BGE 9C_519/2025