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Invalidenrente, Integritätsentschädigung: Bei rein somatischen Unfallfolgen ohne spezifische Verletzung gemäss BGE 134 V 109 ist keine interdisziplinäre Beurteilung erforderlich. Das Valideneinkommen ist aufgrund des vor dem Unfall erzielten konkreten Verdienstes zu bemessen. Pauschalspesen stellen vorliegend keinen Lohnbestandteil dar. BG hat Kern des Zumutbarkeitsprofils verkannt. Leidensbedingter Abzug vom Gericht nach Ermessen festgesetzt.