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Einstellung der Taggelder und Prüfung der Ansprüche auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung ist rechtens. Im Falle von Frühinterventionsmassnahmen nach IVG 7d ist es nicht gerechtfertigt, mit dem Fallabschluss im Sinne von UVG 19 I zuzuwarten. In Betracht kommt demgegenüber die Gewährung einer Übergangsrente nach UVG 19 III in Verbindung mit UVV 30 während der Dauer der Frühinterventionsmassnahmen. I. c. ist dieser Anspruch jedoch zu verneinen, da die IV-Stelle gleichzeitig mit der Zusprache der Frühinterventionsmassnahmen festgehalten hatte, dass die berufliche Eingliederung zusammen mit dieser Zusprache ende. Bezüglich Integritätsentschädigung ist der Sachverhalt nicht genügend abgeklärt, was zur Rückweisung an den Unfallversicherer führt. - BGE 8C_682/2021