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Fallabschluss bei laufenden IV-Eingliederungsmassnahmen (Arbeitsvermittlung) zu Recht erfolgt. Kein Anspruch auf eine Übergangsrente. Berufliche Weiterentwicklung (Valideneinkommen) nicht überwiegend wahrscheinlich und leidensbedingter Abzug von 5 % (Invalideneinkommen) bestätigt.