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Der Zeitpunkt des Fallabschlusses ist nicht zu beanstanden. Die nach dem Fallabschluss durchgeführte Operation ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallkausal, weshalb auch unter dem Titel eines Rückfalls kein Leistungsanspruch über den Fallabschluss hinaus besteht. - BGE 8C_528/2022