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Der gemeldete Rückfall gehört nicht zum Anfechtungsgegenstand. Der Fallabschluss war zulässig, da keine namhafte Besserung mehr zu erwarten war. Kein eine Integritätsentschädigung rechtfertigender bleibender Schaden vorhanden. Auch kein Anspruch auf eine Invalidenrente, weil das vom Beschwerdeführer geltend gemachte, vor dem Unfall noch nicht erzielte Valideneinkommen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen ist.
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