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Behaupteter Sturz vom Gerüst. Laut Unfallversicherung ist das Vorliegen eines Unfalls nicht überwiegend wahrscheinlich. Aufgrund der Untersuchungsmaxime ist diese Schlussfolgerung zulasten des Beschwerdeführers ohne die Anhörung der als Zeuge für den Sturz bezeichneten Person unzulässig. Rückweisung zur Durchführung von weiteren Abklärungen.