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Wiedererwägung einer aufgrund einer Vereinbarung zugesprochenen Rente nicht möglich, da Adäquanz zumindest implizit geprüft. Observationsergebnisse verwertbar; nach Aufhebung der Rente aufgrund der Verweigerung der Mitwirkung ist diese ab dem Zeitpunkt der Aufgabe der Verweigerungshaltung wieder auszurichten. Beweiskräftiges polydisziplinäres Gutachten, volle Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit daher Aufhebung der Rente, teilweise Gutheissung.